Versand und Zahlungsbedingungen
§3 Preise, Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk", zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, exklusive Verpackung - diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jeweils für sich zur Zahlung innerhalb der o.g. Zahlungsfrist fällig, unanhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wir sind dazu berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Über die erfolgte Verrechnung der Zahlung auf ältere Schulden ist der Besteller umgehend zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn andere Umstände uns bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind insbesondere in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder bei deren Unterlieferanten eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder ein zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.